Corona-Pandemie — Beschäftigung eines Arbeitnehmers ohne Mund-Nasen-Bedeckung
Arbeitsgericht Siegburg — Az.: 4 Ga 18/20 — Urteil vom 16.12.2020
1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungskläger auferlegt.
3. Streitwert: 3.500,00 €.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den Beschäftigungsanspruch des Verfügungsklägers im Rathaus der Verfügungsbeklagten ohne eine Verpflichtung, ein Gesichtsvisier oder eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
Der geborene, und zum Unterhalt verpflichtete Verfügungskläger ist seit dem als Mitarbeiter der Verwaltung der Verfügungsbeklagten im tätig. Der Verfügungskläger arbeitet zu etwa 70–80 % im Büro, die restliche Zeit im Außendienst. Seine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung beträgt 3.784,00 €.
Die Verfügungsbeklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 mit Wirkung zum 11.05.2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Verfügungskläger legte der Verfügungsbeklagten ein ärztliches Attest vom 08.05.2020 vor, in dem es heißt:
„Herr ist heute von mir untersucht worden. […]
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