Hausratversicherung — Behauptung Schmuckentwendung

Verzeichnis Recht
1 min readOct 18, 2021
Hausratversicherung - Behauptung Schmuckentwendung

OLG Köln — Az.: 9 U 95/17 — Beschluss vom 14.12.2017

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.08.2017–20 O 97/16 — gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers im Beschlusswege gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Landgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Das Rechtsmittel, mit dem der Kläger nur einen weitergehenden Entschädigungsanspruch für angeblich entwendeten Schmuck in Höhe von 15.599,22 EUR begehrt, ist unbegründet.

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