Mietvertrag — Abstandszahlung für Küche

AG München — Az.: 414 C 11528/17 — Urteil vom 12.12.2017
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.000,- € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Kaufpreis für eine Küche geltend.
Die Klägerin war bis 31. Mai 2017 Mieterin einer Wohnung in der …
Die Parteien schlossen einen sogenannten Ablösevertrag (Anlage K 2) ab, wonach der Beklagte einige Gegenstände gegen Zahlung eines Abstandes von 3000 € von der Klägerin erwirbt. Der vorgenannte Vertrag enthält darüber hinaus folgende Regelung:
“Diese Vereinbarung ist aufschiebend bedingt durch ein Zustandekommen eines Mietverhältnisses für das obengenannte Objekt in Form der Mietvertragsunterzeichnung zwischen dem Erwerber und dem Eigentümer oder dessen Vertreter des Objekts.”
Mit E-Mail vom 4.6. […]
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