WEG — Beseitigung eines Trampolins im Garten

Verzeichnis Recht
1 min readOct 16, 2021
WEG – Beseitigung eines Trampolins im Garten

LG München I — Az.: 1 S 17182/17 WEG — Beschluss vom 20.12.2017

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 08.11.2017, Az. 485 C 12677/17 WEG, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Auch die Kammer ist in Ansehung des Bildes Anlage K 4 und der Bestimmungen Ziff. 9 der Gemeinschaftsordnung der Auffassung, dass im Streitfall das mobile Trampolin, das mit dem Boden nicht fest verbunden ist, weder die Grenzen des zulässigen Gebrauchs einer Sondernutzungsfläche nach § 14 Nr. 1 WEG noch hier im speziellen die Grenzen der Gemeinschaftsordnung überschreitet.

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